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Unser Angebot

Naheliegend: Bauen mit Holz aus dem eigenen Wald

Leitfaden für öffentliche Bauherrschaften

Rundholz-Bauobjekt
 

Mit dem eignen Holz zu bauen, zahlt sich aus. Die graue Energie wird durch die sehr kurzen Transportwege und regionale Wertschöpfung minimiert, das bereitgestellte Rundholz generiert einen fairen Preis und auch der emotionale Bezug zum eigenen Rohstoff ist ein wichtiger Faktor.

Wenn Holz aus dem eignen Wald für das eigene Bauprojekt verwendet werden soll, wird dies bereits ganz am Anfang in der Projektdefinition festgehalten, und danach vom Planer in das Projektpflichtenheft übernommen. Damit kann der Bau sowohl auf Holzsystembauweise aber auch hinsichtlich der verfügbaren Rundholz-Sortimente geplant und schliesslich ausgeschrieben werden.

Öffentliche Bauherren können bei der Ausschreibung «Holz aus nachhaltiger Produktion» verlangen oder eigenes Holz, also Holz aus dem eigenen Wald einbringen. Die Leistungen der ersten Verarbeitungsstufe (Säge-, Hobel- und Holzleimwerk) können im Rahmen der Bagatellklausel oder mittels «In-House-Beschaffung» separat und ohne öffentliche Ausschreibung vergeben werden.


Involvierte Stellen

Auftraggeber/Waldbesitzer (Gemeinden, Städte, Kantone, Bund)
Schon ganz zu Beginn können öffentliche Waldbesitzer abklären, welche Sortimente in ihrem Wald verfügbar sind und mit welchem Forstunternehmer und Sägewerk sie sich eine Zusammenarbeit vorstellen können. Spätestens wenn aus der Projektierung mit dem Fachplaner Holzbau die erforderliche Menge an Schnittholz bekannt ist, können die Arbeiten der ersten Verarbeitungsstufe (Säge-, Hobel- und Holzleimwerk) mittels «In-House-Beschaffung» bereitgestellt oder im Rahmen der Bagatellklausel ausgeschrieben resp. in Auftrag gegeben werden. Je nach Objekt ist für das Bereitstellen des Bauholzes mit einer Vorlaufzeit von 6 bis 18 Monaten zu rechnen.

Planung (Architektur-, Ingenieur- oder Holzbaubüro)
Durch das Planungsbüro wird eine provisorische Holzmaterialliste für die erste Verarbeitungsstufe erstellt, damit zu Beginn des Prozesses geklärt werden kann, ob das Projekt vollständig oder teilweise mit eigenem Holz realisiert werden kann. Es ist wichtig dazu ein qualifiziertes Architektur-, Ingenieur oder Holzbaubüro auszuwählen. Informationen und Referenzen liefert die Konrad Keller AG gerne. Auch die Holzbulletins der Lignum geben einen guten Überblick über realisierte Bauten in Holz und die dabei beteiligten Ingenieur- und Architekturbüros.

Erste Verarbeitungsstufe (Säge-, Hobel- und Holzleimwerk)
Aufgrund der ersten, provisorischen Holzmaterialiste mit den benötigten Schnitt- und Bauholzprodukten mit Mengen, Dimensionen, Qualitäten und den geforderten Bereitstellungs-Terminen gibt das Unternehmen folgende Angebote ab:

  • Einkaufspreise des Rundholzes nach Sortiment und Klasse
  • Offerte für das Einschneiden des Rundholzes (Lohnschnittsystem) oder für das fertige Schnittholz (Holz-Kreditsystem) gemäss Holzmaterialliste (inkl. Angabe der mindestens erforderlichen Erscheinungsklasse des Rundholzes und Holzarten), welche später für die Ausschreibung der zweiten Verarbeitungsstufe genutzt wird.

Zweite Verarbeitungsstufe (Zimmerei/Holzbau/Bauunternehmung)
Das Unternehmen gibt aufgrund der Ausschreibung, welche auch die geforderten Termine enthält, die folgenden Angebote ab:

  • Angebot zur Umsetzung des gesamten Bauprojekts unter Voraussetzung der Abnahme der Holzprodukte, welche aus dem durch den Auftraggeber bereitgestellten Rundholz produziert werden, gemäss der Offerte der ersten Verarbeitungsstufe.
  • In der Offerte müssen die Abmessungen, Qualitäten und Mengen der Schnitt- und Bauholzprodukte ersichtlich sein. Aufgrund des Materialauszugs des Bauprojekts, gibt das Unternehmen der ersten Verarbeitungsstufe ein definitives Angebot an den Auftraggeber ab und zieht dabei die Gutschrift für das gelieferte Rundholz ab.

 

Varianten der Holz-Bereitstellung

Es gibt unterschiedliche Varianten zur Abwicklung der Holz Bereitstellung durch öffentliche Auftraggeber.

Variante 1: Lohnschnittsystem (direkte Verwendung)
Hier wird das Rundholz dem Eigentümer nicht abgekauft und die Arbeit wird als Lohnschnitt bezahlt. Mit diesem System wird sichergestellt, dass ausschliesslich das eigene Rundholz verbaut wird. Das Schnittholz bleibt im Besitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss dazu exakt die erforderlichen Rundholzsortimente bereitstellen. Das Unternehmen der ersten Verarbeitungsstufe produziert daraus das für den Bau benötige Bauholz. Das Lohnschnittsystem weist in der Praxis allerdings Mängel auf, die zu Mehrkosten führen können. So hat die geforderte Separierung des Eigenholzes einen aufwändigen Logistikprozess bei der Lagerung zur Folge. Auch entstehen bei diesem System sogenannte Koppelprodukte, also Holzprodukte, die bei der Produktion anfallen, aber nicht für das eigene Bauwerk verwendet werden können. Dies ist in hohem Mass bei der Leimholzproduktion der Fall. Zudem können, insbesondere bei der Definition der Verschnittmenge des Holzes oder bei der Beurteilung der Holzqualität Probleme auftauchen. Somit ist es wichtig, dass bereits im Vorfeld die folgenden Szenarien ausgearbeitet werden:

  • Quantitativ zu wenig Eigenholz
    Ergänzung mit Schweizer Holz gemäss im Angebot definierten Preisen
  • Qualitativ unpassendes Eigenholz
    Ergänzung mit Schweizer Holz und im Anschluss garantierte Abnahme des Rundholzes gemäss im Angebot definierten Preisen
  • Zeitlich nicht verfügbares Eigenholz
    Ersatzmassnahme mit Schweizer Holz, spätere Abnahme des eigenen Rundholzes
  • Bei der Produktion anfallende Koppelprodukte
    Umgang mit anfallenden, nicht passenden Holzprodukten

Variante 2: Holz-Kreditsystem (indirekte Verwendung)
Hier wird das Rundholz dem Eigentümer durch das Sägewerk abgekauft. Mit diesem System wird eine reibungslose Abwicklung garantiert. Die Konrad Keller AG empfiehlt daher die wirtschaftliche und einfachere Variante mit dem Holz-Kreditsystem. Bei diesem System werden die Holzprodukte (Bretter, Balken, Leimholz, Fassadenbekleidungen etc.) im Rahmen des ordentlichen Produktionsablaufs bei der Sägerei hergestellt und im Austausch dafür wird beim Auftraggeber eine entsprechende Rundholzmenge abgekauft. Im Verarbeitungsprozess wird darauf geachtet, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Abläufe und der Vorlaufzeit so weit wie möglich das Kundenholz verwendet wird und ansonsten Schweizer Holz zum Einsatz kommt. Auf diese Weise ist die Abnahme des eigenen Rundholzes auf jeden Fall garantiert.
 

Ausschreibungsverfahren

Bei beiden Varianten mit Eigenholz wird ein zweistufiges Ausschreibungsverfahren empfohlen:

  1. Die erste Ausschreibung beinhaltet die erste Verarbeitungsstufe (Säge-, Hobel- und Holzleimwerk) vom Rundholz zum Bauholz. Es muss festgehalten werden, wo und wann das Stammholz bereitgestellt wird und bis wann das Bauholz fertiggestellt sein muss.
  2. Die zweite Ausschreibung beinhaltet die zweite Verarbeitungsstufe (Zimmerei/Schreinerei/Bauunternehmung) für die Holzkonstruktion. Darin wird festgehalten, welches Bauholz in welcher Verarbeitungstiefe der Unternehmer der zweiten Verarbeitungsstufe kostenlos beim Sägewerk bestellen kann.

 

Vorschriften und Regeln für öffentliche Bauherrschaften

Es gilt das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Grundsätzlich sollte bei öffentlichen Objekten die Präferenz für eine nachhaltige Bauweise mit Holz aus dem eigenen Wald bereits während der Vorstudie in die Projektdefinition aufgenommen werden.

Ohne öffentliche Ausschreibung
Bauprojekte der öffentlichen Hand oder Teile davon können je nach Situation und Summe ohne öffentliche Ausschreibung erfolgen. So können Einzelleistungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren (je nach Wert der einzelnen Leistungen) vergeben werden. Unabhängig des Werts können die Regeln der In-House-Beschaffung zur Anwendung kommen, wobei das Rundholz aus dem eigenen Wald oder aus dem angeschlossenen Zweckverband als eingebrachtes Eigentum betrachtet wird, welches per Definition nicht ausgeschrieben werden muss.

  • «In-House-, Quasi-In-House- und In-State-Vergabe»
    Bei der In-House-, Quasi-In-House- und In-State-Vergabe wird das Holz intern beschafft. Eine öffentliche Ausschreibung kann durch dieses Vorgehen umgangen werden.


    Beispiel In-House-Vergabe: Ein Forstamt, das direkt einer Gemeinde angehört, beschafft das Rundholz für ein eigenes Bauprojekt. Da das Forstamt Teil der Gemeinde ist und nicht am allgemeinen Markt tätig wird, kann die Holzlieferung ohne öffentliche Ausschreibung erfolgen. Es handelt sich um eine rein interne Leistungserbringung innerhalb der behördlichen Organisation.

    Beispiel Quasi-In-House-Vergabe: Eine städtische Holzverarbeitungsfirma, die mehrheitlich im Besitz der Stadt ist, liefert das Rundholz für ein öffentliches Bauprojekt. Diese Firma erwirtschaftet mindestens 80% ihres Umsatzes durch Aufträge von der Stadt und steht somit unter der Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers. Da diese Firma primär für den öffentlichen Sektor tätig ist, wird die Holzbeschaffung über die Quasi-In-House-Vergabe geregelt, ohne dass eine Ausschreibung notwendig ist.

    Beispiel In-State-Vergabe: Ein staatlicher Forstbetrieb, der als rechtlich eigenständige Einheit agiert, liefert das Rundholz an verschiedene öffentliche Auftraggeber z.B. für ein Schulbauprojekt. Der Forstbetrieb ist vollständig im öffentlichen Besitz und arbeitet ausschliesslich für den Staat oder andere öffentliche Auftraggeber, ohne in den freien Wettbewerb mit Privatunternehmen zu treten. Dadurch ist eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich.
     
  • Zweckverband:  Durch einen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden oder öffentlicher Körperschaften zu einem Zweckverband können gemeinsame Aufgaben effizienter erfüllt werden. Im Zusammenhang mit der Holzbeschaffung könnte der Zweckverband beispielsweise einen eigenen Forstbetrieb betreiben oder kontrollieren, der Holz für Bauprojekte der beteiligten Gemeinden liefert. Dies ermöglicht es, Holz intern zu beschaffen (In-House oder Quasi-In-House), ohne öffentliche Ausschreibungen durchführen zu müssen. Der Zweckverband vereinfacht somit die Beschaffung und Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen.
     
  • Freihändiges Verfahren
    Bis zu einem Auftragswert von CHF 300'000 (Bund und Kantone), auf Gemeindeebene ev. tiefer
    (Stand 2021)
    Bund und Kantone können im Bauhauptgewerbe das freihändige Verfahren anwenden, da keine formalen Vorgaben bestehen. (Art. 21 BöB)
     
  • Einladungsverfahren
    Bis zu einem Auftragswert im Bauhauptgewerbe von CHF 2'000'000 (Bund) und CHF 500'000 (Kantone), auf Gemeindeebene ev. tiefer
    (Stand 2021)
    Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Es werden mind. drei Angebote eingeholt. Im Einladungsverfahren kann die Verwendung von Holz aus dem eigenen Wald festgesetzt werden. (Art. 20 BöB)
     
  • Bagatellklausel
    Gilt bei Einzelleistungen bis CHF 2 Mio. sowie bis 20% des Gesamtwerts des Bauwerks.

    Obwohl Beschaffungen der öffentlichen Hand mit Auftragswerten über den definierten Schwellenwerten den Regeln der WTO unterliegen, können im Rahmen der Bagatellklausel (Art. 16 Abs. 4 BöB) Einzelleistungen trotzdem im freihändigen Verfahren oder im Einladungsverfahren, also ohne öffentliche Ausschreibung vergeben werden. Der Wert dieser Einzelleistungen darf CHF 2 Mio. oder 20% des Gesamtwertes des Bauwerks nicht übersteigen. Öffentliche Bauherren können die Leistungen der ersten Verarbeitungsstufe im Rahmen der Bagatellklausel vergeben.

Mit öffentlicher Ausschreibung
Bei öffentlichen Ausschreibungen darf die Herkunft des Baumaterials nicht mehr eingeschränkt werden. Juristisch ist nur noch der Begriff «nachhaltig produziertes Holz» zulässig. Diese Beschaffungen sind den Regeln der WTO unterstellt. Das Label Schweizer Holz darf hier als möglicher Herkunftsnachweis verlangt werden, allerdings nur als «nicht vergaberelevante Eventualposition».

  • Offenes Verfahren
    Bei Auftragswerten mit Schwellenwert über dem Einladungsverfahren, also beim Bauhauptgewerbe über CHF 2'000'000 (Bund) und über CHF 500'000 (Kantone), auf Gemeindeebene ev. tiefer
    (Stand 2021)
    Es erfolgt eine öffentliche Ausschreibung, aufgrund deren alle Anbietenden ein Angebot einreichen können. (Art. 18 BöB)
     
  • Selektives Verfahren
    Bei Auftragswerten mit Schwellenwert über dem Einladungsverfahren, also beim Bauhauptgewerbe über CHF 2'000'000 (Bund) und über CHF 500'000 (Kantone), auf Gemeindeebene ev. tiefer
    (Stand 2021)
    Sämtliche Anbietenden können die Teilnahme beantragen und die Auftraggeberin prüft die Eignung und bestimmt, wer ein Angebot einreichen darf. (Art. 19 BöB)

 

Mehr Informationen

Hier die Links zu weiterführenden Informationen:

 

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